Satzung des Vereins "KRABBELKÄFER Bürstadt e.V." (Fassung 5/2016)
*Der Einfachheit halber wird jeweils die weibliche Form gewählt. Männer sind immer mitgemeint.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen Krabbelkäfer Bürstadt e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Bürstadt
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Lampertheim unter VR 540 eingetragen.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist, Kleinkindergruppen zu schaffen, in welchen Erfahrungen ausgetauscht und die Kinder gemeinsam betreut werden. Der Verein dient der Erziehung, Betreuung und Förderung von Kindern. Außerdem gibt es die betreute Gruppe der Sonnenkäfer Minis.
Der Satzungszweck wird erfüllt durch die Bereitstellung von Räumlichkeiten und zusätzlich, bei den Sonnenkäfer Minis, durch die Betreuung von Kindern.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins erstreckt sich über das jeweilige Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede und jeder Erziehungsberechtigte von Säuglingen oder Kleinkindern werden. Außerdem kann jeder Mitglied werden, der sich ehrenamtlich für den Verein engagiert.
(2) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur mit sechswöchiger Frist zum 30.06. oder 31.12. möglich.
c) in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Vorstandes zum Ende des laufenden Monats.
d) durch förmliche Ausschließung die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann.
e) durch Ausschluss bei Verzug der Beitragszahlung von sechs Monatsbeiträgen, trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils am 1. April für das erste halbe Kalenderjahr und am 1. Oktober für das zweite Kalenderjahr fällig.
Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beträge werden vom Konto des Mitglieds abgebucht.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
(1) der Vorstand(2) die Mitgliederversammlung(3) die Beisitzer
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus der 1. Vorsitzenden*, der 2. Vorsitzenden, der Kassenwartin und der Schriftführerin. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Die Amtsübergabe findet innerhalb von vier Wochen nach der Wahl statt. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amstperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandmitglieds.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung ist von der 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen durch Aushang am vereinseigenen "schwarzen Brett" und durch Veröffentlichung in der Lokalzeitung einzuberufen.
(2) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet u.a. über
a) Wahl und Entlastung des Vorstands
b) Wahl der Kassenprüferinnen*
c) Ausschluß von Mitgliedern
d) Satzungsänderungen
e) Auflösung des Vereins
f) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
(4) Beschlußfähigkeit:
Alle Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Ausnahmen bilden die Abstimmungen über die Punkte 3d, 3e, 3f. Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(5) Beurkundung der Beschlüsse:
Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der jeweiligen Versammlungsleiterin* und der Protokollführerin* zu unterzeichen. Die Protokolle werden in den Räumen der Kindergruppen ausgehängt.
§ 10 Beisitzer
(1) Generell besteht die Möglichkeit eigenständige Gruppierungen zu bilden, die mit Aufgaben betraut werden, welche dem Vereinszweck dienen.
(2) Die Beisitzerin* wird von der jeweiligen Gruppe vorgeschlagen. Sie gilt mit Zustimmung des Vorstandes für ein Kalenderjahr als gewählt.
(3) Die Beisitzerin vertritt die Belange der Gruppe und fungiert als Ansprechpartner und Bindeglied zwischen Vorstand und Gruppe. Sie vertritt sowohl die Interessen der Gruppe gegenüber dem Vorstand als auch die Interessen des Vorstandes gegenüber der Gruppe.
(4) Die Organisation der jeweiligen Gruppe obliegt der Gruppe selbst.
(5) Die Beisitzerin der Gruppe hat am Jahresende gegenüber der Kassenwartin schriftlich Rechenschaft über sämtliche Ein- und Ausgaben abzulegen.
§ 11 Kassenverwaltung und Prüfung
(1) Die Kassenwartin hat über sämtliche Einnahmen und Ausgaben Aufzeichnungen zu führen. Die Belege über alle Kassenvorgänge sind aufzubewahren.
(2) Von der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder jedes Jahr zwei Kassenprüferinnen gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Prüfung muß mindestens einmal im Jahr erfolgen. Das Ergebnis der Prüfung muß in Form eines Berichtes auf der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt werden.
§ 12 Haftung des Vereins bei Unfällen
Eine Haftung des Vereins bei Unfällen und Sachschäden besteht nur für angemeldete und zahlende Mitglieder.
§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens falls vorhanden.
(3) Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Bürstadt (Hessen, PLZ 68642) die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (§2) zu verwenden hat.